Freistellung für Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendarbeit
Ehrenamtliche in der Jugendarbeit können sich bis zu 12 Tage im Jahr bezahlt freistellen lassen.
- Freistellung für
- Ausfahrten ("Zeltlager") und anderen Jugendgruppenaktivitäten
- Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Seminaren der Jugendverbände sowie im Rahmen des Jugendsports
- gilt nicht für Trainer*innen-Lehrgänge
- gilt für Arbeitnehmer*innen inklusive Auszubildende ab 16 Jahren, nicht für Selbstständige
- gilt für alle in der Hessischen Jugendarbeit tätigen Ehrenamtlichen (Jugendleiter*innen) nach Hessischem Landesrecht unabhängig vom Bundesland der Arbeitsstätte und des Wohnorts
- für den öffentlichen Dienst bedarf es einer entsprechenden Dienstverordnung
- nach §§ 42-47 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfe-Gesetzbuch (HKJGB)
In anderen Bundesländern gibt es teils ähnliche Regelungen, falls nicht ist dies oft durch den Bildungsurlaub mit abgedeckt. Checkt das am Besten mit eurem Landesverband oder Landesjugendring. Bei konkreten Fragen bzgl. Freistellung für eine unserer Veranstaltungen/Schulungen wendet euch gerne an uns.